In allen drei, am selben Tag vom ua für das Pauschalreiserecht zuständigen X. ZivilSen des BGH (FN 1) entschiedenen Fällen ging es um Rückzahlungsbegehren der jeweiligen Kl für iZm gebuchten Pauschalreisen geleistete Beträge (zu X ZR 53/21 Reise nach Japan v 3. bis 12. 4. 2020; zu X ZR 3/22 Ostseekreuzfahrt v 22. bis 29. 8. 2020 sowie zu X ZR 55/22 Pauschalreise nach Mallorca v 16. bis 30. 5. 2020 und Flusskreuzfahrt v 5. bis 15. 9. 2020), da sämtliche Reisende wegen des Gesundheitsrisikos iZm mit der Ausbreitung von COVID-19 von ihren Verträgen zurückgetreten waren. Im erstgenannten Verfahren hat der Sen an den EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung von Art 12 Abs 2 Pauschalreise-RL (EU) 2015/2302 mit der Frage gerichtet, ob nur diejenigen unvermeidbaren, außergewöhnl Umstände maßgebl sind, die im Zeitpunkt des Rücktritts bereits aufgetreten sind, oder ob auch Umstände zu berücksichtigen sind, die nach dem Rücktritt, aber noch vor dem geplanten Beginn der Reise tatsächl aufgetreten sind. In den beiden anderen Verfahren hat der BGH daraufhin mit B v 30. 8. 2022 die Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH im ersten Verfahren ausgesetzt.