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Schnellstmögliche Ersatzbeförderung nach Flugverspätung

Entscheidungen zum deutschen Schadenersatzrecht 2025ReiserechtJudikaturKarl-Heinz DanzlZVR 2025/124ZVR 2025, 287 Heft 6 v. 27.5.2025

Die Kl nimmt die Bekl aus abgetretenem Recht auf eine Ausgleichszahlung nach der FluggastrechteVO in Anspruch. Die Zedenten verfügten über eine bestätigte Buchung für einen von der Bekl durchzuführenden Flug, der planmäßig am 8. 1. 2020 um 7.20 Uhr (Ortszeit) in Reykjavik starten und um 12.05 Uhr (Ortszeit) in München landen sollte, jedoch aufgrund der Warnung vor einem Blizzard annulliert wurde, der ab dem 7. 1. 2020 zu Beeinträchtigungen des Flugverkehrs im Bereich des Flughafens Reykjavik führte, sodass die Nutzung der Fluggastbrücken für den Zeitraum v 7. 1. 2020 um 20.38 Uhr bis 8. 1. 2020 um 10.50 Uhr aus Sicherheitsgründen eingestellt wurde. Die Zedenten erreichten ihr Ziel daher erst mit einem Ersatzflug am 10. 1. 2020 und machten geltend, eine Ersatzbeförderungsmöglichkeit habe bereits am 9. 1. 2020 zur Verfügung gestanden.

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