vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Transport von Blutprodukten oder Organen, Blaulichtbewilligung ist nicht ausgeschlossen

Judikaturübersicht VerwaltungKFGJudikaturGerhard PürstlZVR 2025/102ZVR 2025, 257 - 258 Heft 5 v. 29.4.2025

I. Für die Bewilligung von Blaulicht (und Tonfolgehorn) gem § 20 Abs 5 (und § 22 Abs 4) KFG müssen alle drei dort genannten Voraussetzungen (öff Interesse an der Verwendung von Blaulicht, Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie Verwendung des Fahrzeuges für einen der im Gesetz genannten Zwecke) erfüllt sein. Das öff Interesse an der Verwendung von Blaulicht stellt somit ein eigenständiges Bewilligungskriterium dar.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!