I. Für die Bewilligung von Blaulicht (und Tonfolgehorn) gem § 20 Abs 5 (und § 22 Abs 4) KFG müssen alle drei dort genannten Voraussetzungen (öff Interesse an der Verwendung von Blaulicht, Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie Verwendung des Fahrzeuges für einen der im Gesetz genannten Zwecke) erfüllt sein. Das öff Interesse an der Verwendung von Blaulicht stellt somit ein eigenständiges Bewilligungskriterium dar.