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Nachtrunk, konkrete Feststellungen über den Konsum sind zu treffen

Judikaturübersicht VerwaltungStVOJudikaturGerhard PürstlZVR 2025/101ZVR 2025, 256 - 257 Heft 5 v. 29.4.2025

I. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ist einzig und allein ausschlaggebend, ob der Bf zur Tatzeit entgegen der Bestimmung des § 5 Abs 1 StVO ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Eine nach diesem Zeitpunkt vorliegende Alkoholbeeinträchtigung des Bf hat nicht zwangsläufig die Annahme zur Folge, dass er sich auch schon zur Tatzeit in einem derartigen Zustand befunden habe, lässt aber aufgrund des gegebenen zeitlichen Zusammenhanges grundsätzlich auch in dieser Richtung entsprechende Rückschlüsse zu.

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