§ 1323 ABGB; § 273 Abs 1 ZPO
Der Schädiger hat dem Geschädigten den zur Schadensbehebung erforderl tatsächl Aufwand zu ersetzen. Das kann bei einem Unternehmen auch einen pauschalen Zuschlag für Verwaltungskosten iZm der Behebung des Schadens umfassen. Die Höhe eines solchen Zuschlags kann vom Gericht nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls nach § 273 Abs 1 ZPO festgelegt werden.