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Fixe oder Mindestentziehungszeiten, Ausspruch der Entziehung ist zwingend

Judikaturübersicht VerwaltungFSGJudikaturGerhard PürstlZVR 2025/58ZVR 2025, 110 Heft 2 v. 11.2.2025

Bei Vorliegen der in § 26 Abs 1 bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen ist jedenfalls - das heißt alleine aufgrund der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 FSG und damit unabhängig davon, ob der RevWerber bei Einleitung des Entziehungsverfahrens oder bei Erlassung der Entscheidung über die Entziehung als verkehrsunzuverlässig zu betrachten war - eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw Mindestzeitraum auszusprechen (vgl VwGH 30. 6. 2016, Ra 2016/11/0099 mwN, sowie ausführlich 13. 6. 2024, Ra 2023/11/0113 mwN).

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