Bei Vorliegen der in § 26 Abs 1 bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen ist jedenfalls - das heißt alleine aufgrund der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 FSG und damit unabhängig davon, ob der RevWerber bei Einleitung des Entziehungsverfahrens oder bei Erlassung der Entscheidung über die Entziehung als verkehrsunzuverlässig zu betrachten war - eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw Mindestzeitraum auszusprechen (vgl VwGH 30. 6. 2016, Ra 2016/11/0099 mwN, sowie ausführlich 13. 6. 2024, Ra 2023/11/0113 mwN).