Auch in seiner neuesten Rsp hat der VfGH die nicht ordnungsgemäße Kundmachung etlicher in Vollziehung des § 43 erlassenen V festgestellt. Darüber hinaus hat er klargestellt, dass die Erlassung von KurzparkzonenV keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist und einige weitere wichtige Erk zu mehreren Bestimmungen der StVO gefällt.
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