§ 19 Abs 7 StVO
Eine Nötigung iSd § 19 Abs 7 StVO liegt nicht vor, wenn dem Vorrangberechtigten nur eine geringfügige Ermäßigung seiner Geschwindigkeit zugemutet wird, wobei aber schon die Veranlassung zu einer mittleren Betriebsbremsung einer Nötigung zum unvermittelten Bremsen und damit einer Vorrangverletzung entspricht.