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Zumutbare geringe Geschwindigkeitsermäßigung des Vorrangberechtigten begründet keine Vorrangverletzung, wohl aber Veranlassung zu mittlerer Betriebsbremsung

RechtsprechungJudikaturKarl-Heinz DanzlZVR 2024/191ZVR 2024, 445 - 446 Heft 11 v. 29.10.2024

§ 19 Abs 7 StVO

Eine Nötigung iSd § 19 Abs 7 StVO liegt nicht vor, wenn dem Vorrangberechtigten nur eine geringfügige Ermäßigung seiner Geschwindigkeit zugemutet wird, wobei aber schon die Veranlassung zu einer mittleren Betriebsbremsung einer Nötigung zum unvermittelten Bremsen und damit einer Vorrangverletzung entspricht.

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