Der Versicherungsvertrag ist nach der Vertrauenstheorie so auszulegen, wie er von einem redlichen Erklärungsempfänger verstanden werden könnte.
7 Ob 107/25y
Normen: § 861 ABGB; § 5 VersVG; § 501 ZPO
Der Versicherungsvertrag ist nach der Vertrauenstheorie so auszulegen, wie er von einem redlichen Erklärungsempfänger verstanden werden könnte.
7 Ob 107/25y
Normen: § 861 ABGB; § 5 VersVG; § 501 ZPO
