RSS-E 73/25
1. Gemäß Punkt 30.1. der Besonderen Bedingung 3052K wird die Tätigkeitsklausel insofern wiederum aufgehoben (tertiärer Risikoeinschluss), als die Beschädigung von beweglichen Sachen Dritter außerhalb der eigenen Betriebsräumlichkeiten bei deren Bewegung unter Einsatz von Arbeitsmaschinen oder von Hand (Vorbereitungshandlung) erfolgt.

