RSS-E 66/25
1. Gemäß § 5 USRB_U PL 2008 besteht Versicherungsschutz grundsätzlich sowohl beim Vorwurf einer fahrlässig begangenen Straftat als auch beim Vorwurf einer Vorsatztat. Wenn es jedoch zu einer Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat kommt, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend.

