1. Nach Art 5.1.5 AUVB 2020 besteht keine Deckung von Unfällen, die durch eine Bewusstseinsstörung, beruhend auf Alkohol, Suchtgiften oder Medikamenten, herbeigeführt werden. Krankheitsbedingte Bewusstseinsstörungen werden in einem sekundären Wiedereinschluss dahingegen wiederum vom Versicherungsschutz umfasst.

