Bei Verträgen, die nach Durchführung eines Vergabeverfahrens nach den Bestimmungen des BVergG 2018 abgeschlossen wurden, dürfen nachträgliche Preisanpassungen nicht ohne Weiteres vorgenommen werden. Der Beitrag beleuchtet, unter welchen vergaberechtlichen Voraussetzungen nachträgliche Preisanpassungen zulässig sind.
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