§§ 248, 250 Z 11, §§ 251, 256 BVergG 2018
Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zuschlagsentscheidung ist auf den Informationsstand der AG zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung abzustellen, der AG erst nach diesem Zeitpunkt bekannt gewordene Umstände sind dabei nicht zu berücksichtigen.