1. §§ 932 I, 1295 I, 1313, 1313a ABGB
Nach gesicherter Rsp sind dem regressberechtigten Subauftraggeber dessen Kosten eines erkennbar aussichtslosen Vorprozesses vom schlechterfüllenden Vertragspartner nie zu ersetzen, weil insofern der Rechtswidrigkeitszusammenhang fehlt.