Nach den Schlussanträgen des GA Campos Sánchez-Bordona kann ein nationaler Sportverband, auch wenn es sich um eine juristische Person des Privatrechts handelt, als Einrichtung des öffentlichen Rechts qualifiziert werden und damit der RL 2014/24 bei Beschaffungsvorgängen unterliegen.
Voraussetzung dafür sei neben der eigenen Rechtspersönlichkeit des nationalen Sportverbands,