Vorbemerkungen:
Der Unternehmer (AN) eines Bauwerks kann gemäß § 1170b ABGB vom Werkbesteller (AG) eine Sicherstellung für den noch ausstehenden Werklohn fordern. Neben Bargeld, Bareinlagen, Sparbücher, oder Versicherungen kommen auch Bankgarantien als Sicherstellungsmittel in Frage.