§ 918 ABGB
Ein Rücktritt wegen Schuldnerverzugs kann grundsätzlich nur unter gleichzeitiger Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung erklärt werden.
Der Rücktritt wird erst nach einer angemessenen Nachfrist wirksam.
§ 918 ABGB
Ein Rücktritt wegen Schuldnerverzugs kann grundsätzlich nur unter gleichzeitiger Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung erklärt werden.
Der Rücktritt wird erst nach einer angemessenen Nachfrist wirksam.