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Die Fürsorgepflicht des Bauherren hat dort ihre Grenze, wo der Werkunternehmer der Experte ist

SchuldrechtJudikaturDr. Albert OppelZVB 2014/52ZVB 2014, 172 - 174 Heft 4 v. 1.4.2014

OGH 29.11.2013, 8 Ob 26/13a

Schlagwörter:

Werkvertrag; Bauvertrag; Baustellenkoordinator; verpflichtende Bestellung; Aufgaben; Schutzgesetz; Sicherheits- und Gesundheitsplan; Fürsorgepflicht des Bauherrn; Abbrucharbeiten;

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