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Öffentliche Straßen gelten als behördlich genehmigte Anlagen iSd § 364 a ABGB

SachenrechtJudikaturDr. Albert OppelZVB 2014/51ZVB 2014, 169 - 171 Heft 4 v. 1.4.2014

OGH 16.12.2013, 6 Ob 216/13b; OGH 9.11.1983, 1 Ob 742/83

Schlagwörter:

Nachbarrecht; Immissionen; Erschütterungen; Bauarbeiten; zu- und abfahrende Baufahrzeuge; Passivlegitimation; Bauherr; Handlungsstörer; Baulärmprivileg; Unterlassungsanspruch; Schadenersatzanspruch; behördlich genehmigte Anlage; öffentliche Straße;

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