Zusammenfassung: Die Verfasser widmen ihren Beitrag dem Problembereich von Baustellengemeinkosten, wobei sie konkret auf Grundlegendes unter dem Aspekt eingehen, dass diese in der Praxis nicht als abnahmefähige Leistung bei Einheitspreisverträgen und daher auch nicht als abrechnungsfähige Positionen erfasst werden.
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