Zusammenfassung: Diese Entscheidung des Bundesvergabeamtes beschäftigt sich mit dem Vorliegen des Ausscheidenstatbestandes des § 129 Abs 2 BVergG 2006, wenn der Bieter verlangte Auskünfte unterlassen hat.
Rechtsgrundlagen: § 129 Abs 2 BVergG 2006
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