Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung erhebt die Frage zu einem zentralen Entscheidungselement, welche Tatsachen in einer Ausscheidungsentscheidung enthalten sein müssen.
Rechtsgrundlagen: § 129 Abs 3 BVergG
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Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung erhebt die Frage zu einem zentralen Entscheidungselement, welche Tatsachen in einer Ausscheidungsentscheidung enthalten sein müssen.
Rechtsgrundlagen: § 129 Abs 3 BVergG
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