Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung befasst sich eingehend mit der Auslegung des Nebenrechts und stellt fest, dass ein solches auch bei Tätigkeiten, die an sich einem reglementierten Gewerbe vorbehalten sind, zum Tragen kommen kann.
Rechtsgrundlagen: § 69 BVergG; § 70 BVergG; § 71 BVergG; § 129 BVergG