Zusammenfassung: Im Rahmen seiner Entscheidung hatte sich das BVA mit der eigenen Zuständigkeit zu befassen und diese mit dem Argument der Rechnungshofkontrollunterworfenheit der BBT als öffentlicher Auftraggeber bejaht.
Rechtsgrundlagen: § 19 Abs 1 BVergG; § 129 Abs 1 BVergG; § 291 BVergG; § 914 ABGB