Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt das BVA klar, welche Auswirkungen die unterlassene Bekämpfung gesondert anfechtbarerer Auftraggeberentscheidungen nach sich ziehen kann.
Rechtsgrundlagen: § 11 Abs 1 AHG; § 129 BVergG; § 341 BVergG
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