Zusammenfassung: In dieser Sache widmet sich der VKS Wien der Frage, nach welchen gegebenen Leitlinien die nähere Bestimmung von Vertragsbestimmungen in Ausschreibungen vorzunehmen ist und spricht dahingehend aus, dass dies nicht zwingend unter Heranziehung von ÖNORMEN erfolgen muss. Welche Alternativen sind denkbar?
Rechtsgrundlagen: § 2 BVergG; § 3 Abs 1 Z 1 BVergG; § 4 BVergG; § 19 Abs 1 BVergG; § 70 Abs 1 BVergG; § 99 BVergG; § 71 BVergG; § 72 BVergG