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Es muss nicht immer die ÖNORM sein

VergaberechtJudikaturBetreut von Mag. Reinhard Grasböck, Senatsvorsitzender BVA; Mag. Thomas Gruber, Senatsvorsitzender des BVA; Beatrix Lehner (Anmerkung)ZVB 2012/141ZVB 2012, 466 - 471 Heft 12 v. 1.12.2012

Zusammenfassung: In dieser Sache widmet sich der VKS Wien der Frage, nach welchen gegebenen Leitlinien die nähere Bestimmung von Vertragsbestimmungen in Ausschreibungen vorzunehmen ist und spricht dahingehend aus, dass dies nicht zwingend unter Heranziehung von ÖNORMEN erfolgen muss. Welche Alternativen sind denkbar?

Rechtsgrundlagen: § 2 BVergG; § 3 Abs 1 Z 1 BVergG; § 4 BVergG; § 19 Abs 1 BVergG; § 70 Abs 1 BVergG; § 99 BVergG; § 71 BVergG; § 72 BVergG

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