Zusammenfassung: Die erkennende Instanz stellt fest, dass verfahrensgegenständlich alleine die Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung in Form der Nichtzulassung zur Teilnahme, wie beantragt, zu prüfen ist. Sind im Vergabekontrollverfahren nachgereichte Unterlagen dahingehend noch relevant?
Rechtsgrundlagen: § 2 Z 16 BVergG 2006