Zusammenfassung: Das BVA äußert sich mit dieser Entscheidung zur Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung zur Teilnahme an einem Vergabeverfahren, grenzt damit den Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens antragsgemäß ab und macht somit auch nicht die Eignung des Antragstellers zu seiner Entscheidungsgrundlage.
Rechtsgrundlagen: § 2 Z 16 BVergG 2006