Zusammenfassung: Die Entscheidung ging der Frage nach, welche Nachweise für die technische Leistungsfähigkeit, die durch einen Subunternehmer erbracht werden, darzulegen sind und ob auch nach Angebotslegung zusätzliche Subunternehmer namhaft gemacht werden dürfen.
Rechtsgrundlagen: § 69 BVergG; § 76 Abs 1 BVergG