Zusammenfassung: Das BVA ging der Frage nach, wie Angebote zu behandeln sind, wenn bei einem Angebot eines Bieters der Ausschreibungsersteller und Angebotsprüfer gleichzeitig als Subunternehmer angeführt ist. Der Beitrag wird durch eine Anmerkung und einen Praxistipp von Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, Senatsvorsitzende des BVA, abgeschlossen.
Rechtsgrundlagen: § 122 BVergG; § 83 BVergG; § 20 Abs 5 BVergG; § 19 Abs 1 BVergG