Zusammenfassung: Für das Bundesvergabeamt besteht keine Bindung an den EV-Antrag und die darin beantragten Sicherungsmaßnahmen; ein amtswegiger Zuspruch weniger Sicherungsmaßnahmen ist daher zulässig.
Rechtsgrundlagen: § 171 Abs 2 BVergG 2002; § 171 Abs 4 BVergG 2002
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