ABGB § 1299
Bei Anlagegeschäften wird die konkrete Ausgestaltung der Beratungspflichten von einer Reihe von Faktoren beeinflusst, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt beziehen und demnach entscheidend von den Umständen des konkreten Einzelfalls abhängen. Die Aufklärungspflichten reichen umso weiter, je spekulativer die Anlage und je unerfahrener der Kunde ist.