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NEWSFLASH 7 Ob - Juni bis Juli 2008

JudikaturDr. Manuela Stadlerzuvo 2008/87zuvo 2008, 128 Heft 5 v. 15.10.2008

Versicherungsrecht allgemein

OGH 2. 7. 2008, 7 Ob 17/08p

§§ 914, 915 ABGB

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach stRsp nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914, 915 ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung.

OGH 9. 7. 2008, 7 Ob 136/08p

§ 22 VersVG

§ 16 AUVB 1997

Aus der wissentlichen Falsch- oder Nichtbeantwortung einer vom Versicherer gestellten Frage (etwa nach Vorerkrankungen) allein lässt sich der Schluss auf eine Täuschungsabsicht nicht ziehen; vielmehr erfordert Arglist iSd § 22 VersVG, dass der Versicherungsnehmer durch die Falsch- oder Nichtbeantwortung auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen wird, wenn er die Wahrheit sagt.

Ob das Verhalten eines Versicherungsnehmers anlässlich des Abschlusses des Versicherungsvertrags arglistig war, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass ein Versicherungsnehmer, der Antragsfragen bewusst unrichtig beantwortet, regelmäßig auch mit Arglist in Bezug auf die Willensbildung des Versicherers gehandelt hat. Aber auch ein Erfahrungssatz, wonach dies (das Vorliegen von Arglist) etwa für einen entsprechend geschulten Versicherungsangestellten, der Antragsfragen bewusst unrichtig beantwortet, in aller Regel zutrifft, liegt nicht vor. Ein Beweis des Vorliegens arglistiger Täuschung durch den Versicherten nach den Regeln des Anscheinsbeweises kommt daher hier nicht in Betracht.

Bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die sich am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren hat, sind die einzelnen Klauseln objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen, wobei stets der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen ist.

Private Unfallversicherung

OGH 2. 7. 2008, 7 Ob 120/08k

§ 6 Abs 3, § 34 VersVG

Ziffer 2.1.2.2.3, 2.3, 2.4, 2.5, 3., 7.2, 7.3 und 8. der AUB 99

Der Hinweis, dass eine Leistungsminderung durch Krankheiten oder Gebrechen erst bei Überschreitung eines Mitwirkungsanteils von 50 % für alle Bedingungen des Vertrags gelte, lässt sich zwanglos auf Leistungsarten außerhalb der dauernden Invalidität (die an den Mitwirkungsanteil, nicht aber an den Vorinvaliditätsgrad anknüpfen) wie etwa Tagegeld, Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld (2.3, 2.4 und 2.5 der AUB 99) beziehen, mangels eines erkennbaren Bezugs zwischen Ziffer 3 und 2.1.2.2.3 AUB 99 aber nicht auf eine Minderung des Invaliditätsgrads um eine Vorinvalidität.

Auch wenn sich der Versicherungsnehmer sozusagen freiwillig einer Untersuchung durch den von dem Versicherer beauftragten Sachverständigen unterzieht, ist er verpflichtet, dessen Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten und auch sonstige vom Vertrauensarzt des Versicherers geforderte Auskünfte und Aufklärungen in Form von gewissen Übungen und Demonstrationen wahrheitsgemäß zu geben. Davon, dass solche ärztlichen Untersuchungen nach Ziffer 7.3 AUB 99 nicht unter Wahrheitspflicht absolviert werden

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