Der OGH befasst sich in der Entscheidung vom 27. 5. 2008, 8 ObA 31/08d (siehe hinten zuvo 2008/95, 136), mit der Thematik des Übertritts vom System der "Abfertigung alt" in das System der "Abfertigung neu" im Hinblick auf den Zeitpunkt der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN). Es stellte sich die Frage, ob eine Übertrittsvereinbarung, die nach dem Inkrafttreten des BMVG (1. 7. 2002 - nunmehr BMSVG), jedoch vor dem 1. 1. 2003 abgeschlossen worden ist, (absolut) nichtig sei oder nicht. Nach Ansicht des OGH sei auch eine solche Vereinbarung nicht (absolut) nichtig, da "der Regelungszweck [von § 47 Abs 1 BMSVG sei], dass auch der Übertritt in das System ,Abfertigung neu‘ erst ab einem Zeitpunkt gelten [solle], zu dem auch neu begründete Arbeitsverhältnisse diesem Regime unterstellt" würden und die "von einem Teil der Lehre … vertretene Auffassung, dass vor dem 1. 1. 2003 geschlossene Vereinbarungen allein deswegen als (absolut) nichtig zu qualifizieren seien, [entbehre] damit einer vom Gesetzeswortlaut des § 47 Abs 1 BMSVG getragenen Grundlage".