1. Der der Entscheidung des OGH vom 18. 12. 2007, 10 ObS 121/07b1, zugrunde liegende Sachverhalt liest sich wie ein "Klassiker" der österreichischen Betreuungsrealität: Eine Mutter pflegt und betreut ihren (mittlerweile erwachsenen) körperbehinderten Sohn im gemeinsamen Haushalt. Zu ihren Betreuungsleistungen zählen ua auch das Hinbringen zur und Abholen von der Arbeitsstelle des Sohnes, während sie selbst die eigene Berufstätigkeit aufgibt. So weit, so unspektakulär. Erstmalig jedoch prüfte der OGH nun, inwieweit Pflegeleistungen im Familienverband realisierbares Einkommen begründen können, das bei der Berechnung der Höhe der Ausgleichszulage zu berücksichtigen ist.