BPG § 3 Abs 2
Daraus, dass es nach der "Vesting-Vereinbarung" zur Übertragung der Ansprüche gegen den Arbeitgeber an die Pensionskasse der Unterfertigung eines Einzelvertrags bedarf, kann nicht abgeleitet werden, dass diese Vereinbarung erst nach Abschluss des Pensionskassenvertrags geschlossen werden darf.