Die Judikatur zum Betriebspensionsrecht hat sich nach Inkrafttreten des Betriebspensionsgesetzes (BPG) und des Pensionskassengesetzes (PKG) zu Beginn der 1990er Jahre1 meist mit Fragen des Geltungsbereiches des BPG, der Zulässigkeit von Widerrufen und dem Gleichbehandlungsgebot des § 18 BPG auseinandergesetzt. Seit den langjährigen Kapitalmarkteinbrüchen und den damit einhergehenden Verlusten der heimischen Pensionskassen, vor allem in den Jahren 2001 - 2003, sind ganz neue Fragen ins Blickfeld der betroffenen Dienstgeber sowie Anwartschafts- und Leistungsberechtigten (ALB) gerückt: Wann ist eine Auslagerung von Betriebspensionsanwartschaften auf eine Pensionskasse zulässig? Inwieweit besteht eine Aufklärungspflicht für Dienstgeber und/oder Pensionskassen? Was passiert, wenn bei der Übertragung auf die Pensionskasse nicht alle rechtlichen Voraussetzungen eingehalten werden oder sich die Aufklärung der ALB als unzureichend herausstellt? Hat der ALB überhaupt ein Recht darauf, dass er für die durch Kursverluste an den Kapitalmärkten hervorgerufenen Kürzungen der Pensionskassenpension in irgendeiner Weise entschädigt wird?