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NEWSFLASH 7 Ob - Jänner bis März 2008

JudikaturDr. Manuela Stadlerzuvo 2008/49zuvo 2008, 75 Heft 3 v. 12.6.2008

Versicherungsrecht allgemein

OGH 7. 2. 2008, 7 Ob 14/08x

§§ 870, 914, 1375 ABGB

Ob ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln.

Ein konstitutives Anerkenntnis ist nur zur Bereinigung eines ernsthaft entstandenen konkreten Streits oder Zweifels über den Bestand eines bestimmten Rechts möglich.

Ein konstitutives Anerkenntnis selbst wegen eines vom Gegner (hier dem Kläger) veranlassten Irrtums darüber, ob die anerkannte Forderung wirklich zu Recht besteht, kann nur im Fall eines Betrugs (bei arglistigem Vorgehen des Gegners, das hier nicht vorliegt) angefochten werden.

OGH 7. 2. 2008, 7 Ob 20/08d

§ 61 VersVG

Grobe Fahrlässigkeit im Sinn des § 61 VersVG liegt vor, wenn sich das Verhalten des Schädigers aus der Menge der sich auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt. Dabei wird ein Verhalten vorausgesetzt, von dem der Handelnde wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, den Eintritt eines Schadens zu fördern.

Wann und unter welchen Umständen ein Verhalten als grob fahrlässig anzusehen ist, hängt von den konkreten, speziellen Gegebenheiten des Einzelfalls ab und lässt sich daher nicht generell, sondern nur einzelfallbezogen beantworten.

OGH 12. 3. 2008, 7 Ob 267/07a

§ 59 KFG; §§ 1, 21 KHVG

Es besteht keine Schutzpflicht des Versicherers zugunsten der anderen Versicherer, bei der Vertragsgestaltung seinen Vertragspartner dahingehend zu kontrollieren, ob der von ihm gewollte freiwillige Haftpflichtversicherungsvertrag aufgrund von gesellschaftsrechtlichen Strukturen überhaupt zulässig ist.

OGH 12. 3. 2008, 7 Ob 264/07k

§§ 61, 69, 70, 158h VersVG; § 863 ABGB

Ob einzelne, gebündelte Versicherungen ein getrenntes rechtliches Schicksal haben, hängt von der konkreten Vertragsgestaltung im Einzelfall ab.

Es sind (auch im Rahmen einer Bündelversicherung abgeschlossene) Kraftfahrzeughaftpflicht- und Kaskoversicherungen zwei gesonderte, rechtlich unabhängige Verträge, die insbesondere was die Kündigungsmöglichkeiten betrifft, verschiedene rechtliche Schicksale haben können und tatsächlich oft auch haben. Aus dem bloßen Umstand allein, dass Kraftfahrzeughaftpflicht- und Kaskoverträge in der Regel bei demselben Versicherer abgeschlossen werden, kann daher keineswegs entsprechend verlässlich gefolgert werden, dass der Abschluss (nur) eines neuen Haftpflichtversicherungsvertrags bei einem anderen Versicherer zwingend den Willen des Versicherungsnehmers dokumentierte, auch den Kaskoversicherungsvertrag auflösen zu wollen.

Rechtsschutzversicherung

OGH 7. 2. 2008, 7 Ob 257/07f

§ 25 Abs 3 GSpG; Art 7 Punkt 1.13., Art 7 Punkt 2.5., Art 19 Punkt 3.1.3., Art 23 Punkt 2.1. ARB 1995

Bei einer auf § 25 Abs 3 GSpG gestützten Schadenersatzklage eines Spielers gegen die C AG, in deren Spielbanken er beträchtliche Geldbeträge verspielt hat, besteht Deckungsschutz durch die Rechtsschutzversicherung. Die Klärung der Frage, ob die C AG ein Verschulden wegen „vorvertraglicher“ Schutzgesetzverletzung nach § 25 Abs 3 GSpG trifft, fällt nicht unter den Leistungsausschluss des Art 7 Punkt 1.13. ARB 1995. Hier liegt keine Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Spiel- und Wettverträgen vor, die dem genannten Risikoausschluss zuzuordnen ist.

Private Unfallversicherung

OGH 7. 2. 2008, 7 Ob 248/07g

§ 1a Abs 2, §§ 16 ff VersVG

Bei Vertragsabschluss gelten die §§ 16 ff VersVG kraft Gesetzes. Diese Bestimmungen sind analog auch für die gleiche Interessenlage bei der gesetzlichen vorläufigen Deckung anzuwenden. Der Versicherer kann sich also bei Verletzung der Anzeigeobliegenheit nach § 16 VersVG auf Leistungsfreiheit berufen.

Lebensversicherung

OGH 12. 3. 2008, 7 Ob 16/08s

§ 173 Abs 3 und § 176 Abs 4 VersVG; Art 36 der Richtlinie 2002/83/EG ; Art 14 Abs 1 B-VG; Art 177 EGV

Es ist mit Art 36 der Richtlinie 2002/83/EG über Lebensversicherungen vereinbar, dass Klauseln in Versicherungsbedingungen, die den Rückkaufswert von Kapital bindenden Lebensversicherungen regeln, wegen Intransparenz unwirksam sind, wenn sie dem Versicherungsnehmer etwaige wirtschaftliche Nachteile nicht deutlich vor Augen führen.

Wird in den Allgemeinen Bedingungen selbst auf Rückkaufswerttabellen gar nicht hingewiesen, kann sich schon aus diesem Grund der Versicherer nicht darauf berufen, dass seine Berechnung der Rückkaufswerte nach den „anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik“ unter Berücksichtigung eines nicht näher präzisierten Abschlags (mag er auch in einer Klausel mit 3 % einer ungenannten Basis angegeben worden sein) für ihn bindend und für den Versicherungsnehmer nachvollziehbar angegeben worden sei.

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