Aktuell divergierende Entscheidungen1 im verwaltungsbehördlichen bzw gerichtlichen Finanzstrafverfahren werfen die – für den Zeitpunkt der Deliktsvollendung und damit den Beginn der Strafbarkeitsverjährung2 von Abgabenhinterziehungen3 – bedeutsame Frage auf, wann konkret die Abgabenbehörde in Unkenntnis von der Entstehung des (bescheidmäßig festzusetzenden) Abgabenanspruches ist. Vorliegender Beitrag möchte aus diesem Anlass erneut Hinweise für eine durch Verwaltung und Justiz einheitliche Auslegung der einschlägigen Wortfolge4 in § 33 Abs 3 lit a zweiter Fall FinStrG geben, solange der Gesetzgeber selbst keine Klarstellung vornimmt.5