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Wann ist die Abgabenbehörde in Unkenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches?

FinanzstrafrechtAufsätzeMag. Rainer ObermannZSS 2025, 90 Heft 2 v. 14.7.2025

Aktuell divergierende Entscheidungen11Vgl zuletzt etwa BFG 5. 12. 2024, RV/2300014/2024; demgegenüber jüngst OGH 19. 2. 2025, 13 Os 94/24h [Tz 2 iVm Tz 19]. im verwaltungsbehördlichen bzw gerichtlichen Finanzstrafverfahren werfen die – für den Zeitpunkt der Deliktsvollendung und damit den Beginn der Strafbarkeitsverjährung22Dazu krit Obermann, Deliktsvollendung und Strafbarkeitsverjährungsbeginn bei Hinterziehung von Veranlagungsabgaben durch Unterlassen? – Plädoyer für eine Neufassung des § 33 Abs 3 lit a zweiter Fall FinStrG, ZSS 2022, 148. von Abgabenhinterziehungen33Finanzvergehen nach § 33 Abs 1 FinStrG. – bedeutsame Frage auf, wann konkret die Abgabenbehörde in Unkenntnis von der Entstehung des (bescheidmäßig festzusetzenden) Abgabenanspruches ist. Vorliegender Beitrag möchte aus diesem Anlass erneut Hinweise für eine durch Verwaltung und Justiz einheitliche Auslegung der einschlägigen Wortfolge44§ 33 Abs 3 lit a zweiter Fall FinStrG: „(...) oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten (...)“. in § 33 Abs 3 lit a zweiter Fall FinStrG geben, solange der Gesetzgeber selbst keine Klarstellung vornimmt.55Weiterführend Obermann, Vorschlag für eine Änderung des § 33 Abs 3 lit a zweiter Fall FinStrG (auch) im Lichte der neuen Quotenregelung, ZSS 2024, 33.

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