Ab 2025 wird die Beaufsichtigung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf europäischer Ebene von der neu geschaffenen „Anti-Money Laundering Authority“ (AMLA) übernommen. Sie hat umfassende Aufgaben und Befugnisse. Hierzu zählt auch die Aufsicht über den Nichtfinanzsektor. Dabei kann die AMLA unterschiedliche Maßnahmen – auch gegenüber Selbstverwaltungseinrichtungen (zB Berufsverbände der freien Berufe) – ergreifen. Der vorliegende Beitrag untersucht das entsprechende Verfahren nach Art 37 AMLA-VO.