Soweit in einem Finanzstrafverfahren noch nicht über das Vorliegen einer Abgabenhinterziehung entschieden wurde, bildet die Frage, ob eine Abgabe iSd § 207 Abs 2 BAO hinterzogen ist eine Vorfrage iSd § 116 Abs 1 BAO für die abgabenrechtliche Verjährungsfrist von zehn Jahren. Da der Begriff der hinterzogenen Abgabe iSd § 207 Abs 2 BAO nach § 33 FinStrG zu beurteilen ist, stellt sich die Frage, welche Bedeutung ein Finanzstrafverfahren für die Festsetzungsverjährung im Abgabenverfahren haben kann. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich anhand jüngster höchstgerichtlicher Rechtsprechung daher mit der Frage, inwieweit die Beurteilung eines Sachverhalts im Finanzstrafverfahren oder eben das Fehlen einer solchen Beurteilung, die für die Abgabenfestsetzung relevante Frage, ob eine hinterzogene Abgabe iSd § 207 Abs 2 BAO vorliegt und damit die zehnjährige Verjährungsfrist zur Anwendung gelangt, beeinflussen kann.