Die Bekanntgabe von Selbstbemessungsabgaben durch den Abgabepflichtigen löst dieselben Rechtswirkungen (Unwiederholbarkeit, Unabänderlichkeit, Verbindlichkeit) aus wie eine bescheidmäßige Festsetzung – die Selbstbemessung wird „quasirechtskräftig“. Eine Durchbrechung dieser Quasirechtskraft ist im Allgemeinen nur durch Erlassung eines Abgabenbescheids, insbesondere nach Maßgabe des § 201 BAO, möglich. Eine „Selbstdurchbrechung der Quasirechtskraft“ durch eine weitere „berichtigte“ Selbstbemessung sieht die Rechtsordnung nur in besonders geregelten Fällen vor.