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Zur Strafbestimmung des § 75 MinBestG

FinanzstrafrechtAufsätzePriv.-Doz. Dr. Christoph Marchgraber**Priv.-Doz. Dr. Christoph Marchgraber ist Partner bei der KPMG in Wien. Der Autor dankt Univ.-Doz. Dr. Fritz Fraberger für die kritische Durchsicht des Manuskripts.ZSS 2024, 181 Heft 4 v. 30.12.2024

Verstöße gegen das MinBestG können finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Das FinStrG ist auch auf die Mindeststeuer anwendbar.11ErlRV 2322 BlgNR XXVII. GP , 4. Daher kann zB die nicht, nicht rechtzeitige oder nicht vollständige Entrichtung der Mindeststeuer eine Abgabenhinterziehung oder -verkürzung iSd § 33 Abs 1 oder § 34 Abs 1 FinStrG begründen. Mit § 75 MinBestG hat der Gesetzgeber aber auch eine spezielle Strafbestimmung geschaffen,22Vgl Köck, Neues Finanzvergehen durch das Mindestbesteuerungsreformgesetz, ZWF 2024, 69 (69 ff). wonach ein Finanzvergehen vorliegt, wenn „der Mindeststeuerbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt“ und „dadurch [...] eine Verpflichtung nach den §§ 69 bis 73 oder nach einer gemäß § 79 Abs. 1 ergangenen Verordnung [...] verletzt“ wird. Angesichts der Komplexität des MinBestG ist fraglich, welche Fehler es „verdient“ haben, mit bis zu EUR 100.000 (bei Vorsatz) bzw bis zu EUR 50.000 (bei grober Fahrlässigkeit) Geldstrafe geahndet zu werden, selbst wenn es dadurch zu keinem „Zurückbleiben der Ist-Einnahme hinter der Soll-Einnahme“33 Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg (Hrsg) FinStrG (Stand 1. 1. 2014) § 33 Rz 51. kommt.

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