Die Frage, ob (nichtmaterielle) Vermögenswerte (Krypto-Assets) im gerichtlichen (Finanz-)Strafverfahren sichergestellt, beschlagnahmt und (vorzeitig) verwertet werden können, war bisher strittig und daher mit Rechtsunsicherheit verbunden. Der Initiativantrag für ein Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024 vom 20.11.2024 (15/A XXVIII. GP ) beinhaltet legistische Anpassungen der StPO, welche die Sicherstellung, Beschlagnahme, Ausfolgung und (vorzeitige) Verwertung von (nichtmateriellen) Vermögenswerten in gerichtlichen Strafverfahren ausdrücklich ermöglichen. In diesem Beitrag werden die vorgeschlagenen Änderungen in der StPO dargestellt und untersucht, ob de lege ferenda nicht auch ähnliche Adaptierungen im FinStrG erforderlich sind.