Am 19. Juli 2024 wurde das Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 (BBKG 2024) im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2024/107) veröffentlicht. Neben Änderungen im Finanzstrafgesetz1 wurde auch das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz novelliert2 und im Zuge dessen der Scheinunternehmerbegriff erweitert. Aus finanzstrafrechtlicher Sicht stellt die neu geschaffene Finanzordnungswidrigkeit des § 51b FinStrG die wohl wichtigste Neuerung dar. Mangels anderslautender Übergangsbestimmungen sind die Änderungen im Finanzstrafgesetz am Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, somit am 20. Juli 2024, in Kraft getreten. Die Änderungen im Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes traten mit 1. September 2024 in Kraft. Der gegenständliche Beitrag beschäftigt sich mit den Hintergründen und Besonderheiten der neuen Finanzordnungswidrigkeit.