In der Praxis werden die Folgen der fehlenden Empfängerbenennung und der Schätzung miteinander verknüpft oder auch verwechselt. Der vorliegende Beitrag untersucht das Verhältnis zwischen § 162 BAO und § 184 BAO, und zeigt auf, dass eine Anwendung des § 162 BAO auf den geschätzten Teil der Aufwendungen rechtlich nicht zulässig ist. Ebenso ist die Annahme einer verdeckten Ausschüttung hinsichtlich der Beträge, bei denen der Empfänger trotz Aufforderung nicht benannt wurde, gesetzlich nicht vorgesehen, sondern es tritt die Rechtsfolge nach § 22 Abs 3 KStG ein.