Deskriptoren: Sicherstellungsauftrag; Haftung; Beitragstäter.
Normen: § 232 Abs 3 BAO, § 11 BAO
Eine Haftung des Beitragstäters für hinterzogene Abgaben (§ 11 BAO) setzt eine rechtskräftige Verurteilung und die bescheidmäßige Heranziehung als Haftungsschuldner voraus. Ist ein Finanzstrafverfahren anhängig, kann ein Sicherstellungsauftrag gem § 232 Abs 3 BAO allerdings bereits vor Entstehen des Haftungsanspruches in das Vermögen des potentiell Haftungspflichtigen erteilt werden.