Der Beitrag setzt sich mit dem Vorabentscheidungsersuchen des BFG vom 11.10.2021 (RE/7100003/2021) auseinander. Das BFG stellt dem EuGH darin die Frage, ob ein Mitgliedstaat in Betrugsfällen Umsatzsteuer für eine sonstige Leistung erheben darf, obwohl sich der Leistungsort in einem anderen Mitgliedstaat befindet. Eine Bejahung dieser Frage hätte gravierende abgabenrechtliche und finanzstrafrechtliche Auswirkungen.