( § 86 Abs 1 EO , § 6 IPRG , § 879 Abs 1 ABGB ) Auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen sind im Verhältnis zur Bundesrepublik Jugoslawien das New Yorker Schiedsvertragsübereinkommen (NYÜ, BGBl 1961/200 ), das Europäische Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (EÜ, BGBl 1964/107 ) und das bilaterale Abkommen BGBl 1961/115 nebeneinander anwendbar. Während sich der betreibende Gläubiger auf jedes dieser Abkommen berufen kann, kann der Verpflichtete die Anerkennung bzw Vollstreckung des Schiedsspruchs nur dann abwehren, wenn nach jedem Abkommen ein Versagungsgrund vorliegt.

